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zu § 53 VersVG (Höllwerth)

Höllwerth9. LfgDezember 2021

Die Versicherung umfasst den durch den Eintritt des Versicherungsfalles entgehenden Gewinn nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

Inhaltsübersicht

Schrifttum:

Berndt/Luttmer, Der Ersatzwert in der Feuerversicherung2 (1971);

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