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zu § 55 VersVG (Höllwerth)

Höllwerth9. LfgDezember 2021

Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.

Inhaltsübersicht

Schrifttum:

Bartholomäus, Das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot (1997);

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