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zu § 363 EO (Mini)

Mini1. AuflAugust 2023

Schadenersatz bei Mutwilligkeit

 

Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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