Aufgehoben durch BGBl I 2021/86.
§ 364 regelte nicht mehr zeitgemäße Haftbeschränkungen (Abs 1 schützte unter den dort näher geregelten Voraussetzungen „auf einem Seeschiff angestellte Personen“, Abs 2 in den Kriegsdienst einberufene Personen) und wurde
von der GREx als überholt aufgehoben.