Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen
(1) Von der Verhängung der Haft gegen eine in einem öffentlichen Amt oder Dienst stehende Person oder gegen den Bediensteten einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmung ist dem unmittelbar Vorgesetzten dieser Person oder der vorgesetzten Dienstbehörde gleichzeitig mit der Verhaftung Anzeige zu machen.