§ 363 Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
[Neu eingefügt mit EO-Nov 2008, BGBl I 2008/37; idF Art 1 Z 317 GREx, BGBl I 2021/86]