§ 365 Die Haft kann nicht vollzogen werden, solange durch sie die Gesundheit des Verpflichteten einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde. Sie ist von amtswegen aufzuheben, wenn sich nach ihrem Beginne solche Gefahren einstellen.
[Stammfassung; Überschrift idF Art 1 Z 319 GREx, BGBl I 2021/86]