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zu § 362 EO (Höllwerth)

Höllwerth38. LfgMärz 2023

§ 362 (1) Von der Verhängung der Haft gegen eine in einem öffentlichen Amte oder Dienste stehenden Person oder gegen den Bediensteten einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Unternehmung ist dem unmittelbar Vorgesetzten dieser Person oder der vorgesetzten Dienstbehörde gleichzeitig mit der Verhaftung Anzeige zu machen.

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