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zu § 34 GewO (Hanusch)

Hanusch11. LfgMärz 2004

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens als Nebentätigkeiten

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Gewerbetreibende, die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens erbringen, benötigen hierfür keine besondere Gewerbeberechtigung (§ 34)1)1)EB z GewONov 2002, 1117 BlgNR 21. GP ..

Im Bereich des Geld- und Zahlungsverkehrs gilt das BWG2)2)Bankwesengesetz, BGBl 532/1993 idF BGBl I 98/2003.. Gewerbetreibende können daher keine Bankgeschäfte als Nebengeschäfte betreiben. Allerdings sind Gewerbetreibende berechtigt, Dienstleistungen auf dem Gebiet des Geld- und Zahlungsverkehrs, die bisher auf Postämtern üblicherweise erbracht wurden, auch ohne besondere Gewerbeberechtigung durchzuführen, wenn die Gewerbetreibenden diese Dienstleistungen des Geld- und Zahlungsverkehrs im Namen und auf Rechnung der Österreichischen Postsparkasse erbringen3)3)AB z GewONov 2002, 1149 BlgNR 21. GP .. ZB kann in ländlichen Gegenden ein „Greißler“ den kompletten Postdienst übernehmen4)4)Gerscha/Steuer, Kommentar zur Gewerbeordnung (Loseblattausgabe, Stand: 9/2003) § 34 E 2..

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