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zu § 38 GewO - Gesetzestext

25. LfgMärz 2018

§ 38 (1) Das Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten auszuüben (Gewerbe­lizenz), und das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), sind persönliche Rechte, die nicht übertragen werden können; sie können durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.

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