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zu § 33 GewO (Hanusch)

Hanusch14. LfgDezember 2008

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Besondere Rechte für Erzeuger und technische Büros

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Die Regelung in § 33 wurde mit der GewRNov 19881)1)§ 32a in BGBl 1988/399. in die GewO eingefügt und durch die GewONov 20021a)1a)BGBl I 2002/111. zu § 332)2)Die Vorgängerbestimmung war § 33 Abs 2, die durch die GewRNov 1988 aufgehoben wurde.. § 33 enthält ein Ausschließlichkeitsrecht für Erzeugungsgewerbetreibende und technische Büros mit einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel („sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“).

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