Kommentierung
Inhaltsübersicht
Die Regelung in § 33 wurde mit der GewRNov 1988 in die GewO eingefügt und durch die GewONov 2002 zu § 33. § 33 enthält ein Ausschließlichkeitsrecht für Erzeugungsgewerbetreibende und technische Büros mit einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel („sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“).