§ 21 (1) Meisterprüfungen bilden einen Zugangsweg zum Handwerk. Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.
(2) Die Meisterprüfungen bestehen entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung (§ 24) aus den Modulen 1 bis 5.
Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat die berufsnotwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.