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zu § 21 GewO - Kommentierung

Hanusch30. LfgFebruar 2021

1. Meisterprüfungen

1.1. Allgemeines

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Meisterprüfungen sind ein Zugangsweg zum Handwerk (§ 21 Abs 1 erster Satz). Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs 1 entsprechen (§ 21 Abs 1 zweiter Satz).

Die Meisterprüfung ist der klassische Zugang zum Handwerk. Die Meisterprüfung bildet aber nicht mehr die einzige Zugangsmöglichkeit zum Handwerk. Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet nur noch einen von mehreren Zugangswegen zum Handwerk.

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