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zu § 20 GewO - Kommentierung

25. LfgMärz 2018

Inhaltsübersicht

1. Meister- und Befähigungsprüfungen

1.1. Ziel

1
Ziel von Meister- und Befähigungsprüfungen ist der Nachweis von Lernergebnissen, mit denen

Kenntnisse,

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