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zu § 136a GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Gewerbliche Vermögensberatung

1.1. Der Hinweis auf eine gewerbliche Vermögensberatung

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Mit der GewONov 200411BGBl I 131/2004. wurde zur Gewerbebezeichnung „Vermögensberatung“ die Bezeichnung „Gewerbliche“ hinzugefügt. Die Hinzufügung der Bezeichnung „Gewerbliche“ soll eine Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber der Beratung zur Veranlagung von Kundenvermögen gemäß BWG,22BGBl 532/1993 in der geltenden Fassung. die auch Wertpapierveranlagungen umfasst, bieten. Der „Gewerbliche Vermögensberater“ wird nun klarer von der der Konzessionspflicht gemäß WAG und BWG abgegrenzt. Der Gewerbewortlaut ist als Geschäftsgegenstand auch für den Firmenwortlaut bedeutsam.33EB z RV 616 BlgNR 22. GP .

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