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zu § 136a GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch28. LfgJuli 2019

§ 136a (1) Der Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) ist berechtigt zur

Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007),Vermittlung von

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