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V. Einstweilige Verfügung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Abs. 4. a) Nach dieser Bestimmung kann die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung aufgeschoben werden. Der Sinn dieser die einschlägigen Vorschriften der EO ergänzenden Regel besteht wohl darin, dass die Ausführung des Beschlusses sozusagen vermutet wird, also nicht glaubhaft gemacht zu werden braucht (so Reich-Rohrwig 398, Zackl 167). Entgegen dem Wortlaut ist ein Antrag nach Abs 4 auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage möglich (Reich-Rohrwig, aaO, Zackl, aaO; vgl SZ 6/355). Das ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen des einstweiligen Rechtsschutzes. Auf nichtige Beschlüsse ist Abs 4 jedenfalls nach Anfechtung entsprechend anwendbar (vgl Reich-Rohrwig 399, § 41 Rn 55). Erforderlich ist in allen Fällen, dass die Ausführung des Beschlusses die Gesellschaft mit einem unwiederbringlichen Nachteil bedroht. Das ist ebenso glaubhaft zu machen wie die Erfolgsaussichten der Klage (zu Letzterem OGH NZ 1985, 107, OLG Wien JBl 1928, 563). Die Bestimmung ist unanwendbar, wenn der Beschluss nicht mehr angefochten werden kann (SZ 49/51). Dasselbe gilt, wenn kein Gesellschaftsschaden, sondern Benachteiligung eines Gesellschafters behauptet wird. Die neuere Judikatur ist insofern recht strikt (OGH GesRZ 1982, 256, HS 374, weniger streng SZ 5/76, implizit auch SZ 27/276; vgl OLG Wien JBl 1928, 563). Wem schon einstweiliger Rechtsschutz gewährt wurde, kann keinen inhaltlich auf dasselbe hinauslaufenden Antrag stellen (OGH ZBl 1934/167). Ein Schaden der Gesellschaft liegt nicht vor, wenn sie in eine AG umgewandelt werden soll (OGH GesRZ 1982, 256). Das Gegenteil kann bei Abberufung eines Geschäftsführers der Fall sein (OGH RdW 1997, 535, SZ 54/113). Obwohl hier nicht die Ausführung eines Beschlusses, sondern seine weitere Wirksamkeit vorläufig unterbunden wird, ist einstweiliger Rechtsschutz nach Abs 4 mit Recht für zulässig gehalten worden (vgl OGH RdW 1997, 535, Reich-Rohrwig 399). Als Schadenspotential iS von Abs 4 kommen auch die Auflösung der Gesellschaft (SZ 27/276, OGH ZBl 1934/167) und der Abschluss eines Vertrags auf der Grundlage des inkriminierten Beschlusses (OLG Wien GesRZ 1978, 178) in Betracht. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen der Gesellschaft satzungswidrig auf eine dritte Person übertragen werden soll (SZ 5/76, dazu Konecny 163 ff, ferner Zackl 168). Der drohende Schaden ist konkret glaubhaft zu machen. Die Behauptung, dass die Ausführung des angefochtenen Beschlusses den Ruin der Gesellschaft herbeiführen oder zumindest ihren Kredit schwer schädigen würde, genügt nicht (OGH HS 374). Der Inhalt der (stattgebenden) Entscheidung hängt davon ab, welche Art der Sicherung im Einzelfall erforderlich ist (zur einstweiligen Wiederherstellung der Vertretungsmacht des abberufenen Geschäftsführers OGH RdW 1997, 535, s oben § 17 Rn 5). Obwohl darauf geachtet werden muss, dass möglichst kein unkorrigierbarer Zustand geschaffen wird, ist es nicht von vornherein unzulässig, entsprechend dem Hauptantrag zu entscheiden (SZ 5/76). Häufig genügt es, die Anmeldung eines Beschlusses zum Firmenbuch zu verbieten. Daneben kann die vorläufige Unzulässigkeit der Eintragung mit der Wirkung des § 16 Abs 2 UGB angeordnet werden (Hachenburg/Ulmer § 54 Rn 31). Das ist vor allem im Kontext von Satzungsänderungen bedeutsam. Ob anstatt dessen ein Eintragungsverbot an das Firmenbuchgericht adressiert werden kann, ist zweifelhaft (dazu SZ 6/32, Zackl 71). Nach Auffassung von SZ 6/355 kann der Nebenintervenient die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes nicht angreifen. Das ist zweifelhaft (vgl Rn 12). Dass Feststellungsansprüche selbst einstweiligem Rechtsschutz nicht zugänglich sind (OGH ZBl 1932/245, SZ 6/119, zum Ganzen Konecny 282 f), steht nicht entgegen.

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