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VI. Nebenintervention (Abs 5)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Zulässigkeit. Abs 5 gibt jedem Gesellschafter die Möglichkeit, dem Rechtsstreit mit eigenem Kostenrisiko als Nebenintervenient beizutreten. Das kann sowohl auf Seiten des Klägers als auch der Beklagten geschehen. Der Nachweis eines rechtlichen Interesses ist nicht erforderlich (Reich-Rohrwig 399, Gellis/Feil2 Anm 9). Ebenso wenig kommt es darauf an, wie abgestimmt wurde. Auch die Voraussetzungen nach § 41 Abs 2 brauchen nicht vorzuliegen (Gellis/Feil aaO). Bei der Übertragung des Geschäftsanteils ist interventionsbefugt, wer in das Firmenbuch eingetragen ist (zur treuhänderischen Stellung des noch eingetragenen Veräußerers s § 39 Rn 10). Auf bloße Mitteilung und Glaubhaftmachung des Inhaberwechsels der Gesellschaft gegenüber kann nach der Novellierung des § 78 durch das FBG nicht mehr abgestellt werden (vgl § 41 Rn 45, anders noch OGH RdW 1990, 80). Wegen der Möglichkeit der Nebenintervention sind die Geschäftsführer für verpflichtet zu halten, die Gesellschafter über die Rechtshängigkeit einer Anfechtungsklage zu informieren (Thöni, GesRZ 1994, 59, BGHZ 97, 28, Koppensteiner in Rowedder/ Schmidt-Leithoff § 47 Rn 144 mwN).

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