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IV. Sicherheitsleistung (Abs 3)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Der Erfolg eines Antrags nach Abs 3 (vgl § 48 Abs 4) setzt voraus, dass die Klage offenkundig unbegründet ist (OGH EvBl 1953/513, ZBl 1924/263, wohl auch JBl 1972, 432, kritisch Deimbacher, GesRZ 1992, 185). Außerdem muss der Gesellschaft ein Schaden drohen. Für drohende Prozesskosten allein kann keine Sicherheitsleistung verlangt werden, weil insofern die verfahrensrechtlichen Kostenersatzvorschriften sowie die Vorschriften über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten vorgehen (so nunmehr OGH wbl 2004, 143, auch Reich-Rohrwig 398). Der mögliche Schaden und das Verschulden des Klägers (vgl Abs 7) sind zu bescheinigen (überzeugend OGH JBl 1972, 432, ferner OGH wbl 2004, 143, anders AC 2977). Einzelheiten der gerichtlichen Entscheidung über die Sicherheitsleistung richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO (§ 56 ff ZPO, dazu näher Reich-Rohrwig 398, Gellis/Feil Rn 3, Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss § 197 Rn 57 ff). Beeidet der Kläger seine Unfähigkeit, die vorgeschriebene Sicherheitsleistung zu erbringen, kann dies vom Prozessgericht nicht nachgeprüft werden (SZ 12/129).

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