1. Vertretung der Gründer bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist möglich. Das gilt auch bei der Einpersonengründung (§ 3 Abs 2). Vorausgesetzt wird nach Abs 3 S 2 eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht (vgl P. Bydlinski 50 f). Sie ist dem Vertrag anzuschließen. Nach Auffassung des OGH (NZ 1917, 243) braucht die Vollmacht nicht den ganzen oder doch den gesamten wesentlichen Inhalt des Gesellschaftsvertrags zu enthalten; es genüge, dass sie sich auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer bestimmten, zureichend gekennzeichneten GmbH beziehe. Demgegenüber wird in der Literatur zum Teil deutlich mehr verlangt (Wünsch Rn 60: Angabe der „wesentlichen Bestimmungen des Vertrages“, Gellis/Feil Rn 16: Unternehmensgegenstand, Firma, Stammeinlage des Vollmachtgebers und Stammkapital, Kostner/Umfahrer Rn 39: Wesentliche Bestimmungen des Vertrages, wie Namen der Gesellschafter, Stammeinlage des Vollmachtsgebers, Stammkapital und Unternehmensgegenstand). Die großzügigere Ansicht des OGH verdient den Vorzug (ebenso Kastner/Doralt/Nowotny 346). Dem Erfordernis einer Spezialvollmacht ist genügt, wenn sie sich (nur) auf den Abschluss eines zureichend individualisierten Gesellschaftsvertrags bezieht. Die Angabe von Firma und Unternehmensgegenstand reicht hierfür aus (OLG Wien NZ 1994, 217, ebenso wohl OLG Graz NZ 2004, 119, Reich-Rohrwig I Rn 1/37). Mehr zu verlangen bedürfte eines gesetzlichen Anhaltspunktes, der nicht ersichtlich ist. Erforderlich ist eine beglaubigte Vollmacht. Damit wird auf §§ 69, 69 a NO verwiesen. Demnach kommt eine öffentliche Urkunde, zB ein Notariatsakt in Betracht. Es genügt aber auch eine Privaturkunde mit Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers durch ein Gericht, einen Notar oder eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (vgl OLG Wien NZ 1997, 128). Wirksam beglaubigen kann auch ein ausländisches Gericht oder ein ausländischer Notar (Wünsch Rn 51, Gellis/Feil Rn 16). Nach ganz überwiegender Auffassung muss die beglaubigte Vollmacht vor Abschluss des Vertrags vorliegen und dem Notar zu Beginn seiner Tätigkeit ausgehändigt werden (Wünsch Rn 52 mN, OLG Wien NZ 1992, 299). Doch wird man bei unwirksamer Vollmacht, etwa wegen mangelnder Vertretungsmacht des Vollmachtgebers (vgl OGH NZ 1981, 8) oder inhaltlicher Unbestimmtheit der Vollmacht (vgl OLG Graz NZ 2004, 119), Beseitigung des Mangels oder Genehmigung der Erklärung zuzulassen haben (so Erstgericht in OLG Graz aaO). Aus § 69 Abs 2 iVm § 69 a NO ergibt sich jedoch, dass dem Notar zumindest eine schriftliche Vollmacht vorliegen muss. Mangelt es dieser an der besonderen Form des § 69 NO (öffentliche Urkunde oder beglaubigte Privaturkunde), kann nach näherer Maßgabe des § 69 a NO eine „bedingte Errichtung“ des Notariatsaktes erfolgen (näher Kostner/Umfahrer Rn 41, Wagner/Knechtel § 69 a Rn 1 ff). Die Bevollmächtigung derselben Person durch mehrere oder sogar alle Gründer ist zulässig, muss allerdings durch die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (der Mehrfachvertretung) ergänzt werden (OLG Wien NZ 1994, 217, Reich-Rohrwig I Rn 1/37). Dies ist auch bei Bevollmächtigung eines Gesellschafters durch einen anderen erforderlich. Praktisch besonders bedeutsam ist die Bevollmächtigung einer Person, meistens eines Rechtsanwalts oder eines Notars, den Gesellschaftsvertrag im Namen aller Gesellschafter zu ändern, wenn Beanstandungen seitens des Gerichts dazu zwingen (dazu NZ 1950, 29). Ohne genaue Detaillierung soll die Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen auf dieser Grundlage nicht möglich sein (Wünsch Rn 62, Reich-Rohrwig 9, ohne Einschränkung Reich-Rohrwig I Rn 1/38). Das trifft wohl nicht zu (SZ 6/263).