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VI. Mängel des Gesellschaftsvertrags

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Ein Formmangel des Gesellschaftsvertrags impliziert Nichtigkeit desselben (OLG Wien NZ 1992, 299, Wünsch Rn 64, Kostner/Umfahrer Rn 37, Reich-Rohrwig I Rn 1/30, Ulmer/Ulmer § 2 Rn 24). Vor Eintragung bedeutet dies, dass die Unverbindlichkeit der Vereinbarung jederzeit geltend gemacht werden kann, nach Invollzugsetzung der Gesellschaft allerdings nur noch mit Wirkung ex nunc (dazu oben § 1 Rn 12, § 3 Rn 14, Reich-Rohrwig I Rn 1/710, Ulmer/Ulmer § 2 Rn 25). Außerdem ist die Eintragung abzulehnen. Wird dennoch eingetragen, so sprechen die besseren Gründe dafür, Heilung des Formmangels anzunehmen (so die hM in Deutschland; vgl Ulmer/Ulmer § 2 Rn 26 mN, anders offenbar SZ 30/78). Deshalb kommt auch eine Amtslöschung nicht mehr in Betracht (anders SZ 46/46, Wünsch Rn 64, wie hier aber SZ 57/174 im Zusammenhang der Kapitalerhöhung, auch Gellis/Feil Rn 15, Reich-Rohrwig I Rn 1/31, Rn 1/711).

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