Außer den in § 9 angeführten Dokumenten sind der Anmeldung noch folgende Unterlagen beizufügen: (1) Bei Sachgründungen gemäß § 6 a Abs 4 der Gründungsbericht sowie die Prüfungsberichte der Geschäftsführer, des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer (§§ 6 a Abs 4, 29 Abs 2 Z 4), (2) die Erklärung gemäß § 10 Abs 3 Satz 1 (dazu § 10 Rn 15 ff) sowie (3) der Nachweis nach § 10 Abs 3 Satz 2 und 3 (§ 10 Rn 26 f), (4) sofern erforderlich (§ 1 Rn 11) eine behördliche Konzession (Reich-Rohrwig I Rn 1/580 f, unvollständig Wünsch Rn 46), (5) gegebenenfalls der Nachweis pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung (OGH ZBl 1916/173; vgl § 3 Rn 5), (6) die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Selbstberechnungserklärung (§ 160 Abs 2 BAO, 10 a Abs 6 KVG, vgl Ritz § 160 Rn 1 ff, Doralt/Ruppe II Rn 533, Wünsch Rn 44), (7) bei Beteiligung von Ausländern gegebenenfalls (und sehr selten) eine Genehmigung der Nationalbank nach §§ 3 f DevG, (8) bei Vorliegen eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses der Nachweis kartellrechtlicher Unbedenklichkeit (näher dazu Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, § 13 Rn 56 ff, Reidlinger/Hartung 145 ff). Für die Eintragung einer RechtsanwaltsGmbH bedarf es der Erklärung der zuständigen RAK gem § 1 a Abs 5 RAO (dazu Gruber, RdW 2000, 65, Torggler/Sedlacek, AnwBl 1999, 601, § 1 Rn 11), Ziviltechnikergesellschaften benötigen einen Nachweis der Befugnis gem § 22 Abs 3 ZTG (Reich-Rohrwig I Rn 1/581). Zum Nachweis von Kosten, Gebühren und Abgaben § 10 Rn 27. Wenn die Eintragung akademischer Grade als Namensbestandteil begehrt wird, ist ein entsprechender Nachweis erforderlich (Reich-Rohrwig I Rn 1/572, OLG Wien NZ 1984, 85). Andere Titel sind nicht eintragungsfähig (dazu OGH NZ 1969, 121). Eine gesonderte Mitteilung der Geschäftsanschrift ist nicht mehr nötig. Sie ergibt sich in Verbindung mit § 11 schon aus der Anmeldung gemäß § 16 FBG (vgl schon OLG Innsbruck NZ 1989, 73). Nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig ist wegen der Prüfungspflichten des Firmenbuchrichters die Vorlage von Unterlagen, aus denen sich die Korrektheit der Bewertung von Sacheinlagen ergibt (Nowotny, DRdA 1989, 99, vgl § 6 a Rn 6, 13 ff, § 11 Rn 10). Wird dazu die Eröffnungsbilanz verwendet, ist diese auf den Zeitpunkt der Anmeldung zu beziehen (§ 6 a Rn 15). Die Gegenansicht (Wünsch § 6 Rn 20, Nitsche in Lechner 360) berücksichtigt nicht zureichend, dass dadurch die allgemeine Regel (Rn 18) durchbrochen würde. Das kann schon im Hinblick auf § 10 Abs 3 und darauf nicht anerkannt werden, dass Tatsachen, die sich erst nach dem Eintragungsbeschluss realisieren, nicht geprüft werden können. Die Frage hat nichts mit der aus Gründen der Vorbelastungshaftung aufzustellenden Bilanz auf den Eintragungszeitpunkt (§ 2 Rn 37) zu tun. Auch die Vorlage eines Gutachtens der zuständigen Wirtschaftskammer betreffend die Zulässigkeit der Firma ist nicht mehr geboten (zum früheren Rechtszustand Wünsch Rn 45), kann aber wegen § 14 FBG zur Beschleunigung des Eintragungsverfahrens immer noch nützlich sein (vgl Reich-Rohrwig I Rn 1/578, Kostner/Umfahrer Rn 166). Nach § 3 Z 5 FBG ist auch eine „kurze Bezeichnung des Geschäftsgegenstandes nach eigener Angabe“ einzutragen. Wenngleich es sich dabei ausweislich der Materialien (bei Danzl 56) um fakultative Angaben handelt, wird dennoch ein Verfahren nach § 17 Abs 1 FBG für möglich gehalten, was jedenfalls im Wortlaut des § 3 Z 5 FBG selbst Deckung findet. Insofern ist es ratsam, der Anmeldung gleich einen entsprechenden Text beizufügen (für eine Eintragungspflicht wegen § 28 UGB mit doch recht formalen Argumenten Zehetner/Zehetner GBU 2007/05/08).