1. Mit der Anmeldung ist dem Gericht der Gesellschaftsvertrag vorzulegen und zwar in notarieller Ausfertigung (§ 49 Abs 1 NO). Die Urschrift ist also nicht erforderlich; andererseits reicht eine beglaubigte Abschrift nicht aus (OLG Linz NZ 1956, 125, Wünsch Rn 20, Reich-Rohrwig I Rn 1/569, Gellis/Feil Rn 3, Kostner/Umfahrer Rn 152, anders noch Gellis, AnwZ 1934, 86). Beizuschließen sind des Weiteren alle Urkunden, die mit dem wirksamen Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags zu tun haben, also etwa eine Vollmacht nach § 4 Abs 3 (§ 4 Rn 24; vgl Ulmer/Ulmer § 8 Rn 4), ein Firmenbuchauszug zum Nachweis organschaftlicher Vertretungsbefugnis (§ 4 Rn 25), gerichtliche Genehmigungen bei Beteiligung von nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen bzw einer hereditas iacens (vgl OGH ZBl 1916/173, AC 2990, Reich-Rohrwig I Rn 1/569, Wünsch Rn 20). Die öffentliche Beglaubigung dieser Urkunden genügt; eine notarielle Ausfertigung ist nicht erforderlich (§ 11 Abs 1 UGB; anders zu Unrecht Wünsch, aaO: notarielle Ausfertigung). Im Fall der Einpersonengründung tritt an die Stelle des Gesellschaftsvertrags die Errichtungserklärung nach § 3 Abs 2. Hinsichtlich etwa erforderlicher weiterer Urkunden gelten keine Besonderheiten.