Die von Abs 3 geforderte Musterzeichnungserklärung verfolgt den Zweck, die Prüfung der Authentizität späterer Zeichnungen zu ermöglichen. Daraus folgt, dass sie handschriftlich sein muss und so zu erfolgen hat, wie der jeweilige Geschäftsführer unter Einbeziehung der Stellvertreter zu zeichnen beabsichtigt. Die Verwendung des Vollnamens ist daher nicht erforderlich. Die bloße Unterschrift genügt; Kopplung mit der Firma ist nicht erforderlich (Wünsch Rn 52, Weinmann, NZ 1957, 57, anders offenbar Kostner/Umfahrer 624). Aus an anderer Stelle (Rn 5) mitgeteilten Gründen ist die Zeichnung in aller Regel in beglaubigter Form vorzulegen (zum Ganzen auch Zollner in Doralt/Nowotny/Kalss § 29 Rn 43).