vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Die ursprüngliche Firma

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

6
1. Allgemeines. Seit dem HaRÄG 2005 kann jede Bezeichnung als Firma gewählt werden, die zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet und unterscheidungskräftig ist (§ 18 Abs 1 UGB). Sie darf nicht zur Irreführung geeignet sein (§ 18 Abs 2 UGB). Der Gesetzestext des UGB ist diesbezüglich genauer als der des HGB, weil nunmehr das Irreführungsverbot nicht bloß auf Firmenzusätze beschränkt ist (was freilich auch früher nicht wörtlich genommen worden ist: Voraufl Rn 15). Andererseits darf der Firmenbuchrichter nur mehr wesentliche und „ersichtliche“ Irreführungen beanstanden (dazu Rn 11). § 18 UGB entspricht § 18 dHGB in der Fassung des Handelsrechtsreformgesetzes 1998 (dBGBl S 1471). Auf die deutsche Lit und Jud kann daher zurückgegriffen werden (vgl Schuhmacher in Harrer/Mader 26, 28 ff). Ferner darf eine neue Firma einer am selben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firma nicht verwechselbar ähnlich sein. Dieser ehemals in § 30 HGB geregelte Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit findet sich nunmehr, lediglich mit terminologischen Änderungen und der Aufhebung einer nie praktizierten Verordnungsermächtigung (§ 30 Abs 4), in § 29 UGB (vgl auch EBRV bei Dehn 64).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!