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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Entwicklung. § 5 (ähnlich § 4 dGmbHG) ist erstmals durch Art IV Z 1 FBG geändert worden. Die Änderung betrifft Abs 2. Nach früherem Recht durfte das Wort „Gesellschaft“ innerhalb der Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ nicht abgekürzt werden. Diese Regel hat man mit Rücksicht darauf aufgegeben, dass sie in der Praxis seit langem ohnehin nicht mehr ernst genommen wurde (so der Bericht des JA, bei Danzl 112). Nach Auffassung des JA ist der Abkürzung „GmbH“ der Vorzug zu geben. Tiefgreifend geändert wurde § 5 schließlich infolge der durch das HaRÄG 2005 verwirklichten Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften. Da nunmehr allgemein als Firma jede Bezeichnung taugt, die kennzeichnend und unterscheidungskräftig ist (§ 18 Abs 1 UGB), entfiel die früher in Abs 1 enthaltene Regel, wonach die ursprüngliche Firma der GmbH entweder dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein oder die Namen aller Gesellschafter oder wenigstens eines von ihnen enthalten musste (vgl EBRV bei Dehn 289). Abs 1 enthält folglich nur mehr wie früher die Verpflichtung zur Aufnahme des Rechtsformzusatzes mit der Klarstellung, dass dieser auch abgekürzt werden könne. Ferner wird nunmehr ausdrücklich gesagt, dass der Rechtsformzusatz ebenso bei Firmenfortführung gem § 22 UGB nötig ist, was allerdings auch vorher unstrittig war (Voraufl Rn 14). Abs 3, der das Verbot enthielt, besonders geschützte Bezeichnungen wie Sparkasse etc in die Firma aufzunehmen, wurde aufgehoben. Denn dieses Verbot ergebe sich ohnedies aus den Vorschriften, die diese Bezeichnungen besonders schützen (EBRV bei Dehn 289). Eine solche Vorschrift ist vornehmlich § 94 BWG (dazu Rn 3). Ebenfalls entfallen ist das Verbot, die Namen anderer Personen als der Gesellschafter in die Firma aufzunehmen (dazu Rn 15). Eine von firmenrechtlichen Erwägungen unabhängige Neuregelung stellt demgegenüber Abs 2 dar. Durch die Übernahme der aktienrechtlichen Parallelregelung (§ 5 AktG) sollte die strittige Frage, ob ein Satzungssitz willkürlich gewählt werden darf, geklärt werden. Zugleich wollte man der Verlegung des Satzungssitzes zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung entgegenwirken (EBRV bei Dehn 289).

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