1. Für den Fall des Erwerbs eines weiteren Unternehmens durch die Gesellschaft kann die Firma des auf die Gesellschaft übergegangenen Unternehmens beibehalten werden. Das ergibt sich aus § 22 UGB, einer Bestimmung auf die in Abs 1 (nach Änderung der Rechtslage) jetzt ausdrücklich verwiesen wird. Die Firma des übernommenen Unternehmens muss, von Korrekturen des Rechtsformzusatzes abgesehen, grundsätzlich unverändert fortgeführt werden (SZ 23/317) und der bisherige Geschäftsinhaber bzw seine Erben müssen ausdrücklich einwilligen (näher Wünsch Rn 25). Die GmbH kann (mittels Satzungsänderung) die Firma des erworbenen Unternehmens annehmen, aber auch darauf verzichten. Geschieht Ersteres, so ist die Beifügung des GmbH-Zusatzes gemäß Abs 1 auch hier obligatorisch. Unzulässig ist es, das erworbene Unternehmen bei Beibehaltung der eigenen unter seiner alten Firma fortzuführen, und zwar auch dann, wenn beide Unternehmen völlig voneinander getrennt betrieben werden (Grundsatz der Firmeneinheit; OGH NZ 1965, 89, NZ 1952, 64, OLG Wien NZ 1972, 13, NZ 1969, 125, Schuhmacher in Straube Vor § 17 Rn 20, Reich-Rohrwig I Rn 1/89, Kostner 18, Kastner/Doralt/Nowotny 350, Gellis/Feil Rn 2, Avancini, GesRZ 1982, 83 ff, Demelius, JBl 1965, 491, alle mwN, anders Wünsch Rn 29). Das folgt aus verschiedenen Gründen, vornehmlich aber daraus, dass die eindeutige Identifizierung der Gesellschaft nicht möglich wäre, dürfte sie sich mehrerer Firmen bedienen. Die Firmenübernahme nach § 22 scheitert nicht daran, dass die übernommene Firma neben dem erworbenen nunmehr auch auf das schon existierende Unternehmen der Gesellschaft hinweist (unzutreffend insoweit OLG Wien NZ 1981, 60). Eine vermittelnde Lösung besteht darin, das übernommene Unternehmen als Zweigniederlassung weiterzuführen und dessen Firma als Bezeichnung derselben zu verwenden. In diesem Fall ist aber ein Zusatz unentbehrlich, der unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass eine Zweigstelle der Gesellschaft vorliegt (Reich-Rohrwig I Rn 1/793, Wünsch Rn 28, Ulmer/Heinrich § 4 Rn 90, unten Anh § 114 Rn 4; vgl auch Demelius, JBl 1965, 490). Die Firmenfortführung setzt im Allgemeinen voraus, dass der Veräußerer die Firma nicht mehr benutzt, also gleichzeitig seine Firma ändert. Denn sonst ist § 29 UGB verletzt (zur Einbringung in eine neu gegründete GmbH auch OLG Graz NZ 1982, 73). Für den Fall des Konkurses oder der sonstigen Liquidation gilt ausnahmsweise anderes, wenn der Firma des Übergebers ein Liquidationszusatz beigefügt wird und sowohl beim Übergeber als auch beim Übernehmer eine Eintragung gem § 3 Z 15 FBG erfolgt (OGH wbl 2000, 423 = ecolex 2000, 881 mit Anm St. Korinek).