1. Jeder Fahrzeuglenker hat von einem Verhalten Abstand zu nehmen, durch welches Fußgänger gefährdet werden könnten.
2. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 9 und des Artikels 13 Absatz 1, wenn ein als solcher gekennzeichneter oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzter Schutzweg vorhanden ist,

