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ARTIKEL 22

Grundtner31. LfgJuni 2014

Unbeschadet des Artikels 10 darf jeder Lenker (Führer von Tieren) Verkehrsinseln, Pfosten und andere auf seiner Fahrbahn angebrachte Einrichtungen rechts oder links lassen, außer in den folgenden Fällen:

wenn die Seite, die zu benützen ist, durch ein Verkehrszeichen vorgeschrieben ist;

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