Unbeschadet des Artikels 10 darf jeder Lenker (Führer von Tieren) Verkehrsinseln, Pfosten und andere auf seiner Fahrbahn angebrachte Einrichtungen rechts oder links lassen, außer in den folgenden Fällen:
wenn die Seite, die zu benützen ist, durch ein Verkehrszeichen vorgeschrieben ist;Seite 22

