§ 99b Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
*) Bestimmung aufgehoben durch BGBl I 2017/107. Da die Kommentierung für die Interpretation der Nachfolgebestimmung (§ 22 Abs 7 FMABG) als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, bleibt sie bis zur Einfügung eines neuen § 99b an dieser Stelle abgedruckt.