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§ 99b. [Verjährungsfrist] – Kommentierung (Öhlinger)

Öhlinger8. LfgJänner 2016

Literatur

Mayer/Muzak, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht (B-VG)5 (2015); Thienel/Zeleny, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze19 (2014).

I. Allgemeines

1
Die Bestimmung des § 99b verlängert die allgemeine Verjährungsfrist für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens des § 31 Abs 1 VStG für die von der FMA zu verfolgenden Verwaltungsübertretungen des BWG von einem Jahr auf 18 Monate.

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