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§ 99a. [Ruhen der Stimmrechte] - Kommentierung (Wagner)

Wagner8. LfgJänner 2016

I. Voraussetzungen des Antrages auf Ruhen der Stimmrechte

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Nach § 30 Abs 7 hat eine Finanz-Holdinggesellschaft (Art 4 Abs 1 Nr 20 VO (EU) Nr 575/2013 ) als übergeordnetes Institut dem übergeordneten Kreditinstitut unter anderem alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte (siehe dazu näher § 30 Rz 53 ff) zu übermitteln. Geschieht dies nicht, hat das übergeordnete Kreditinstitut diesen Sachverhalt der FMA anzuzeigen (§ 30 Abs 8 zweiter Satz).

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