Nach § 30 Abs 7 hat eine
Finanz-Holdinggesellschaft (Art 4 Abs 1 Nr 20
VO (EU) Nr 575/2013 ) als übergeordnetes Institut dem übergeordneten Kreditinstitut unter anderem
alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte (siehe dazu näher § 30 Rz 53 ff) zu
übermitteln. Geschieht dies nicht, hat das übergeordnete Kreditinstitut diesen Sachverhalt der FMA anzuzeigen (§ 30 Abs 8 zweiter Satz).