§ 884. Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.
Literatur
Rummel, Probleme der gewillkürten Schriftform, JBl 1980, 236; Fischer-Czermak, Mündliche Vereinbarungen beim Finanzierungsleasing, ecolex 1992, 312; Rummel, Probleme des Dissenses beim Vertragsschluss, RZ 1996, 2; Mayr, Der Tonbandvergleich mit Dritten, RZ 2000, 210; Risak, Schriftformgebote im Arbeitsrecht, ZAS 2013, 52; Oppel, Schriftformerfordernis für Verträge nach ABGB und nach ÖNORM B 2110, ZVB 2014, 496; P. Bydlinski, Grund- und Einzelfragen des Liegenschaftserwerbs, ausgehend vom mündlichen Grundstückskauf, NZ 2015, 281; Wilhelm, Zweck des Formvorbehalts: Man kann Jojo mit ihm spielen, ecolex 2017, 733.