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§ 885 ABGB (Riedler)

Riedler5. AuflFebruar 2021

§ 885. Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden (Punktation), so gründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind.

Literatur

Lukas, Abbruch von Vertragsverhandlungen, JBl 2009, 751 und 2010, 23; Kothbauer, Zum Schriftformgebot für Befristungen im MRG, immolex 2014, 164.

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