(1) Bei allen Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch kann die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung entfallen, wenn die Anmeldung oder die Vollmacht mit der firmenmäßigen Zeichnung der Genossenschaft versehen ist und die Unterschriften der Zeichnenden bei den Akten des Gerichtes (§ 120 JN) bereits in beglaubigter Form erliegen.