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§ 6 GenG (Steinböck/Astl)

Steinböck/Astl3. AuflMai 2026

§ 6 (1) Der in das Firmenbuch eingetragene (registrierte) Genossenschaftsvertrag muss im Auszuge veröffentlicht werden.

(2) Der Auszug muss enthalten:

das Datum des Genossenschaftsvertrages;

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