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§ 8 GenG

Astl/Steinböck2. AuflSeptember 2014

Vor erfolgter Eintragung in das Firmenbuch besteht die Genossenschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Literatur:

Beuthien, Die Haftung der Vorgenossenschaft, ZfgG 1996, 179; Fantur, Das Haftungssystem der GmbH-Vorgesellschaft (1997); U. Torggler, Das Sein und das Nichts: Die Vorgesellschaft als Rechtsverhältnis und als Rechtsträger, in Krejci-FS (2001) 945; ders, Die Verbandsgründung – de lege lata betrachtet (2009).

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