§ 77b normiert das
Aufsichtskollegium („College“), das ist der allgemeine institutionelle Mechanismus für Informationsaustausch und Kooperation zwischen den für die Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen CRR-KI und CRR-KI-Gruppen (zum Begriff des CRR-KI vgl näher § 1a Rz 6 ff) zuständigen Behörden verschiedener Staaten. Im Besonderen normiert die Bestimmung zudem die koordinierende Rolle der FMA bzw der EZB in diesem Mechanismus.