§ 77b (1) 1Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112, 113 und 114 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten; dies gilt, jedoch eingeschränkt auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112 Abs. 1, 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU auch für jene Fälle, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. 2Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. 3Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. 4Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU schließen. 5In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 7b und § 77c, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 21a, 50, 53 Abs. 2, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. 6Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren