§ 77c (1) Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß § 70 Abs. 4a und 4b § 70 Abs. 4a Z 1, § 70b und § 70c*) zu entscheiden.