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§ 6a ElAbgG

111. LfgNovember 2025

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (BGBl I 2022/10, ab 15. 2. 2022)

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