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§ 7 ElAbgG

111. LfgNovember 2025

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden. (BGBl 1996/797)

(2) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden. (BGBl 1996/797)

(3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden; § 3, § 5 und § 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Vorgänge nach dem 31. Juli 1999 anzuwenden. (BGBl I 1999/106)

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