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§ 6 ElAbgG

111. LfgNovember 2025

(1) Der Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 3 Abs. 2 sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie ergibt. (BGBl I 1999/106)

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