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§ 48 SPG (Andre)

Andre3. AuflJänner 2024

Bewachung von Menschen und Sachen 1)

 

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes2) sind ermächtigt, Menschen zu bewachen,3) wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen4) ist, es stehe ein gefährlicher Angriff5) gegen deren Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor.

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