Durchführung einer Anhaltung 1)–2)
(1) Jeder nach § 45 Festgenommene3) hat das Recht, dass auf sein Verlangen4) ohne unnötigen Aufschub5) und nach seiner Wahl6) ein Angehöriger7), in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1 auch ein Rechtsbeistand8), von der Festnahme verständigt wird9). Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde10) des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person11) Bedacht zu nehmen.