Anordnung von Überwachungen 1)–2)
Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich3) ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen4), hat die Sicherheitsbehörde5) die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben6) durchführt, mit Bescheid7) anzuordnen.