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§ 384 UGB (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflMai 2019

§ 384. (1)  Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

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