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§ 383 UGB (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflMai 2019

Dritter Abschnitt
Kommissionsgeschäft11Die Kommentierung der §§ 383–406 wurde nach dem Tod von Raimund Bollenberger auf der Basis seines Manuskripts von Stefan Perner fertiggestellt.

 

§ 383. (1)  Kommissionär ist, wer es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für andere Geschäfte, insbesondere Werklieferungen, die ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu schließen übernimmt.

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