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§ 385 UGB (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflMai 2019

§ 385. (1)  Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.

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