§ 379. Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigentümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.
Literatur
Apathy, Das Recht des redlichen Besitzers an den Früchten, JBl 1978, 517; ders, Der Verwendungsanspruch (1988); ders, Redlicher oder unredlicher Besitzer, NZ 1989, 137; Fischer-Czermak, Zum Verwendungsanspruch gegen den redlichen Besitzer. Die Konkurrenz zwischen §§ 329 f und § 1041 ABGB, in FS 200 Jahre ABGB (2011) 955; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982); Spielbüchler, Der Dritte im Schuldverhältnis (1973).